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Bundesfinanzhof-Urteil senkt Freigrenze für Werbeartikel

Bundesfinanzhof-Urteil senkt Freigrenze für Werbeartikel

Gemäss Bundesfinanzhof-Urteil vom 30. März 2017 wurde entschieden, dass die Übernahme der gesetzlichen Einkommenssteuer für Werbegeschenke an Kunden und / oder Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe ab zu ziehen ist, sofern die Zuwendung inkl. der Steuer 35 Euro übersteigt. Bis zum Zeitpunkt vor dem Bundesfinanzhof-Urteil war die Übernahme der Steuer nicht mit in die Berechnung der 35 Euro Freigrenze für Werbemittel geflossen. Daraus resultiert eine deutlich geringere Wertgrenze bei einer Versteuerung mit 30%.

Zum Hintergrund dieses Urteiles: Werden Geschäftspartner zu Veranstaltungen eingeladen um bestehende Geschäftsbeziehungen zu fördern oder auch zur Neukunden Gewinnung, könnten theoretisch einkommenssteuerpflichtige Einnahmen entstehen. Müsste der Nutzniesser den Gewinn der aus der Einladung entsteht versteuern, würde der Sinn und Zweck des (Werbe-)geschenkes vereitelt. Aus diesem Grund ist es dem Schenkenden erlaubt, die auf das Geschenk entfallende Einkommenssteuer des Beschenkten zu übernehmen. Die Steuer würde dann bei ihm mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erhoben. Durch diese Art der Versteuerungs-Übernahme kommt es zu einem sogenannten Steuergeschenk.

Im Urteilsfall hatte ein Veranstalter von Konzerten in größerem Umfang Freikarten an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit den Geschäftspartnern dadurch Einnahmen zugeflossen sind die steuerpflichtig sind, hatte der Konzertveranstalter pauschale Einkommenssteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof als Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung (hier im Beispiel die Freikarten) teilt.

Zählt die vom Veranstalter verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, so muss nach Auffassung des BFHs dies auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Abzug bei den Betriebsausgaben kommt demnach nicht in Betracht wenn der Wert des Geschenkes und die dafür anfallende Steuer insgesamt den Wert von 35 Euro übersteigt. Dieses Abzugsverbot dient laut Bundesfinanzhof der Bekämpfung des sogenannten Spesenunwesens.

Es ist durchaus möglich, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil zukünftig auch allgemein anwenden wird.

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